Grundstücksteilung, Sonderung, Grenzwiederherstellung und amtliche Grenzanzeige sind hoheitliche Grenzvermessungen.
Katastervermessung, Schwerpunkt im Hochsauerlandkreis und im Kreis Soest

Grenzvermessung mit Schwerpunkt Hochsauerlandkreis und Kreis Soest

Die Grundstücksteilung, Sonderung, Grenzwiederherstellung und die amtliche Grenzanzeige sind hoheitliche Grenzvermessungen.

Amtlicher Lageplan zum Antrag auf Teilungsgenehmigung

Nur für ein bebautes Grundstück muss bei der Baubehörde ein Antrag auf Teilungsgenehmigung gestellt werden.

-  Denn es muss geprüft werden, ob durch die geplante Grenze baurechtliche Vorschriften verletzt werden.

-  Ein unbebautes Grundstück kann beliebig geteilt werden, weil baurechtliche Vorschriften nicht betroffen sind.

-  Der geforderte Inhalt des amtlichen Lageplans (vom ÖbVI beurkundet) ist in der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO NRW § 17) angegeben.  zurück

Auszug aus der

Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)

Vom 6. Dezember 1995, zuletzt geändert 17. Nov. 2009

 

Dritter Abschnitt

Bauvorlagen für Verfahren und Vorhaben

 

§ 17 Bauvorlagen für die Genehmigung von Grundstücksteilungen

Dem Antrag auf Genehmigung einer Grundstücksteilung (§ 8 BauO NRW) sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen:

1. der Lageplan (§ 3) mit den Angaben und Darstellungen

a) nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 8 sowie die rechtmäßigen Grenzen, bezogen auf das zu teilende Grundstück,

b) der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück,

c) der Grenzabstände, der Abstandflächen und der Abstände zu den nach Buchstabe b darzustellenden baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück,

d) der farblich unterlegten neuen Grenzen (Teilungslinie);

der Lageplan muss von einer der in § 3 Abs. 3 Satz 1 genannten Behörden oder Personen hergestellt sein.

2. die Bauzeichnungen (§ 4) der in Nummer 1 Buchstabe b genannten baulichen Anlagen, soweit sie zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind.

§ 10 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

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