Gebäudevermessung mit Schwerpunkt Hochsauerlandkreis und Kreis Soest
Zum Bau eines Gebäudes ist ein Lageplan zum Bauantrag, die Gebäudeabsteckung zu Beginn der Baumaßnahme und nach der Fertigstellung die Gebäudeeinmessung erforderlich.
Amtlicher Lageplan zur Baulasteintragung
Eine Baulast wird von der Baubehörde in das Baulastenverzeichnis auf Grund einer Verpflichtungserklärung des Grundstückseigentümers eingetragen.
- Eine Abstandflächenbaulast, eine Vereinigungsbaulast oder eine andere Baulast wird i.d.R. eingetragen, um ein Bauvorhaben baurechtlich zu ermöglichen.
- In dem amtlichen Lageplan ist die von der Baulast betroffene Grundstücksfläche definiert und farbig angelegt.
- Der geforderte Inhalt des amtlichen Lageplans (vom ÖbVI beurkundet) ist in der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO NRW § 18) angegeben.
- Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstücks-eigentümers gegenüber der Baubehörde, die baurechtlich wirksam ist.
- Im Gegensatz dazu ist die zivilrechtliche Sicherung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch baurechtlich nicht wirksam. zurück
Auszug aus der
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Vom 6. Dezember 1995, zuletzt geändert 17. Nov. 2009
Dritter Abschnitt
Bauvorlagen für Verfahren und Vorhaben
§ 18 Eintragung von Baulasten
Für die Eintragung von Baulasten nach § 4 Abs. 1 oder 2 und § 6 Absatz 2 BauO NRW sowie anderen Baulasten, die sich flächenmäßig auf Grundstücke oder auf Teile von Grundstücken beziehen, ist, sofern in der Verpflichtungserklärung (§ 83 Abs. 1 BauO NRW) auf einen Lageplan (§ 3) Bezug genommen wird, dieser in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Er muss mindestens enthalten
1. die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 und 12,
2. die Darstellung der Grundstücksflächen, die von der einzutragenden Baulast betroffen sind, entsprechend Nummer 1.12 der Anlage zu dieser Verordnung.
Er muss von einer der in § 3 Abs. 3 Satz 1 genannten Behörden oder Personen hergestellt sein.
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